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Mutterschaftsanerkennung
[Nr.99133002026000 ]

Volltext

In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.

Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.

In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:

  • Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
  • das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.

Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notar/Notarin

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständig

Standesamt »
Fax: 05322 74-278
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Mortzfeld »
Standesamt
Telefon: 05322 74-315
Frau Page »
Standesamt
Telefon: 05322 74-317