Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99050026001000 ]
Leistungsbeschreibung
Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:
- wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
- Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
- Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
- nicht möglich ist.
- nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
- zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
- die Beschäftigung sichert.
- das Gemeinwohl schützt.
Hinweis
In Bad Harzburg kann ein Antrag durch die Interessenvertretung "Verein für Wirtschaft und Handel" oder der Mehrzahl der Verkaufsstelleninhaber gestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gemeinden können Gebühren nach Nr. 51.2 Allgemeine Gebührenordnung innerhalb des genannten Gebührenrahmens erheben.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)