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Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99050026001000 ]

Leistungsbeschreibung

Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:

  • wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
  • Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
  • Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.

Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:  

  • nicht möglich ist.
  • nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
  • besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
  • zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
  • die Beschäftigung sichert. 
  • das Gemeinwohl schützt.

Hinweis

In Bad Harzburg kann ein Antrag durch die Interessenvertretung "Verein für Wirtschaft und Handel" oder der Mehrzahl der Verkaufsstelleninhaber gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

76,00 € - 770,00 €
Die Gemeinden können Gebühren nach Nr. 51.2 Allgemeine Gebührenordnung innerhalb des genannten Gebührenrahmens erheben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristtyp: Genehmigungsfiktion

Keine Frist

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

§ 13 Absatz 2 (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

Zuständig

Kontakt

Frau Pake »
Telefon: 0 53 22/ 74 306