Tourismusbeitrag
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Tourismusbeitrag erheben wollen. Das Erhebungsrecht steht nur den Gemeinden zu, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind. Dies gilt entsprechend für Gemeinden, die nicht staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde
- herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder
- besondere Sport- oder Freizeitangebote
befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).
Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.
Rechtsgrundlage
Der Tourismusbeitrag ist eine örtliche Abgabe, für die der niedersächsische Gesetzgeber den Gemeinden die Satzungshoheit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) eingeräumt hat. Der Tourismusbeitrag darf nur auf Grund einer rechtswirksamen Satzung erhoben werden.