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Tourismusbeitrag

Beschreibung

Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Tourismusbeitrag erheben wollen. Das Erhebungsrecht steht nur den Gemeinden zu, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind. Dies gilt entsprechend für Gemeinden, die nicht staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde

  1. herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder
  2. besondere Sport- oder Freizeitangebote

befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).

Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

Rechtsgrundlage

Der Tourismusbeitrag ist eine örtliche Abgabe, für die der niedersächsische Gesetzgeber den Gemeinden die Satzungshoheit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) eingeräumt hat. Der Tourismusbeitrag darf nur auf Grund einer rechtswirksamen Satzung erhoben werden.

Formulare

Das Formular für ein SEPA-Lastschriftmandat und die Erklärung des Jahresumsatzes kann bei der Steuerabteilung angefordert werden.

Zuständig

Steuerabteilung »
Fax: 05322 74-222
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Filipek »
Steuerabteilung
Telefon: 05322 74-212