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Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Gärtnerin/Gärtner

Leistungsbeschreibung

Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständig

Garten- und Friedhofsabteilung »
Telefon: 05322 74-650
Fax: 05322 9015-20
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Treue »
Garten- und Friedhofsabteilung
Telefon: 05322 74-631
Frau Wischnewski »
Garten- und Friedhofsabteilung
Telefon: 05322 74-650