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Gästebeitrag

Beschreibung

Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie einen Gästebeitrag erheben wollen. Das Erhebungsrecht steht nur den Gemeinden zu, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind. Dies gilt entsprechend für Gemeinden, die nicht staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde

  1. herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder
  2. besondere Sport- oder Freizeitangebote

befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung haben und denen die Möglichkeit

  1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
  2. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
  3. zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

geboten wird.

Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen.

Auswärtige Inhaber einer Zweitwohnung und deren Familienangehörige können durch die Satzung verpflichtet werden, einen pauschalen Jahresgästebeitrag zu entrichten.

Personen, die Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, können durch die Satzung Melde-, Einziehungs- und Ablieferungspflichten für den Gästebeitrag auferlegt werden.

Rechtsgrundlage

Der Gästebeitrag ist eine örtliche Abgabe, für die der niedersächsische Gesetzgeber den Gemeinden die Satzungshoheit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) eingeräumt hat. Der Gästebeitrag darf nur auf Grund einer rechtswirksamen Satzung erhoben werden.

Zuständig

Steuerabteilung »
Fax: 05322 74-222
E-Mail oder Kontaktformular