Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
[Nr.99102012002002 ]
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigetnum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundstuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Es wird anhand des Einheitswertes der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
Der Rat der Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Höhe der Grundsteuer und es wird der Grundsteuerbescheid erstellt.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Welche Gebühren fallen an?
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Rechtsgrundlage
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Was sollte ich noch wissen?
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweis
Grundsteuerreform – Niedersachsen
Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümer:innen eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, voraussichtlich zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.12.2022 eine Feststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Weitere Informationen unter: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer